DTI-Satzung (Stand 10.05.2016) – download

Satzung

Deutscher Verband für Technologietransfer und Innovation – DTI e.V.

Präambel

Der Deutsche Verband für Technologietransfer und Innovation – DTI e.V. entstand aus dem Zusammenschluss des Verbands der Innovations- und Technologieberatungs-Organisationen Deutschlands (VITO) e.V. und des INSTI Innovation e.V. (INeV).
Ziele des DTI e.V. sind:
– die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovationstätigkeit der Unternehmen
– die Schaffung einer Plattform für Erfahrungsaustausch und projektspezifische Kooperation
– die Sicherung und Weiterentwicklung einer hohen Beratungsqualität
– die Stärkung der öffentlichen Präsenz der Themen Innovation, Technologieberatung und
des Technologie-Transfers
– Ansprechpartner für Wirtschaft, Politik und Verwaltung bzgl. der vorgenannten Ziele zu
sein.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen “Deutscher Verband für Technologietransfer und
Innovation – DTI e.V.“.
2. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung
– von Unternehmen bei der Stärkung ihrer Innovationskraft,
– von Unternehmen bei der Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Einrichtungen sowie
– von Unternehmensgründungen
zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft und zur Sicherung und
Schaffung von Arbeitsplätzen.
2. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
– Initiierung von Dialog und Erfahrungsaustausch zwischen den Vereinsmitgliedern zur
Förderung der Zusammenarbeit,
– Organisation und Durchführung von nationalen und internationalen Veranstaltungen zu
wirtschafts-, innovations- und technologiespezifischen Themenstellungen,
– Förderung der Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Einrichtungen mit
gleicher oder ähnlicher Zielsetzung,
DTI-Satzung (Stand 10.05.2016)
– Internationalisierung des Wissens- und Technologietransfers sowie der Kooperation
der Unternehmen auf dem Gebiet der Innovation
– Intensivierung der Kooperation Wirtschaft-Wissenschaft
– Unterstützung der Sicherung des wissenschaftlich-technischen Nachwuchses für die
Wirtschaft
– Erarbeitung und Verbreitung von wissenschaftlichen und betrieblichen Kenntnissen zur
Steigerung der Innovationskultur in Deutschland,
– Aktivitäten in den Bereichen Aus- und Fortbildung, Öffentlichkeitsarbeit sowie
Bereitstellung von Informationsdiensten.

§3 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. In beiden Fällen kann es
sich im ersten Jahr um vorläufige Mitglieder handeln. Mitglied des Vereins kann jede
natürliche oder juristische Person, Organisation oder Gesellschaft sein, die aktiv
unmittelbar mit dem Vereinszweck verbundene Tätigkeiten ausübt.
2. Ordentliches Mitglied des Vereins können juristische Personen oder rechtlich selbständig
handelnde Organisationen werden, die bereit sind, mit Kompetenz, Erfahrung und
Engagement bei der Verwirklichung der Vereinszwecke mitzuarbeiten. Dazu gehören:
– professionelle Aktivitäten in den Bereichen Innovation, Technologieberatung bzw.
Technologietransfer, insbesondere durch erfolgreiche Marktaktivitäten oder Beratung
und Dienstleistungen im öffentlichen Auftrag seit mindestens zwei Jahren.
– Mitarbeiter, die für die Arbeit im Rahmen der Vereinszwecke qualifiziert sind und zur
Verfügung stehen.
– Kompetenz und Erfahrung im Bereich der Durchführung von Kooperationsprojekten.
– Bereitschaft zur ständigen Verbesserung der eigenen Qualifizierung in den Bereichen
Innovation, Technologieberatung und Technologietransfer.
3. Fördernde Mitglieder können natürliche Personen, Organisationen oder Gesellschaften
werden, die den Zweck des Vereins unterstützen.
4. Neue Mitglieder werden zunächst durch Vorstandsentscheidung vorläufig in den Verein
aufgenommen. Nach erfolgreicher Absolvierung von in der Regel einem Jahr Mitgliedschaft
erfolgt die endgültige Aufnahme durch die Mitgliederversammlung, wenn sich das
vorläufige Mitglied entsprechend der Ziele und Maßgaben der Satzung verhält.
5. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Der Vorstand entscheidet über die vorläufige
Aufnahme nach vorheriger Information und Anhörung der Antragsteller. Über die endgültige
Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
6. Ein Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Der Austritt muss dem
Vorstand gegenüber spätestens zum 30. Juni des betreffenden Jahres schriftlich erklärt
werden. Die Mitgliedschaft endet:
– bei Tod natürlicher Personen
– bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder
– bei Auflösung,
– durch Austritt oder
– durch Ausschluss.
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7. Ein Mitglied, das den Zwecken oder dem Ansehen des Vereins schadet oder die
Zusammenarbeit der Mitglieder in sonstiger Weise erheblich beeinträchtigt, kann durch
Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss des Vorstands
kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung
Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der
Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds. Die Streichung aus der
Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand.
Eine Streichung aus der Mitgliederliste kann ebenfalls erfolgen, wenn das Mitglied mit
seinem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate in Verzug ist und trotz Mahnung der
Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen ausgeglichen wurde. In der Mahnung muss
das Mitglied auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden.
Die Pflicht zur vollständigen Entrichtung des betreffenden Mitgliedsbeitrages bleibt von der
Streichung unberührt.
8. Alle Vereinsmitglieder sind berechtigt und angehalten, das Logo von DTI e.V. zu
verwenden und sich als Mitglied des DTI e.V. nach außen darzustellen.

§4 Rechte der Mitglieder

1. Jedes ordentliche Mitglied hat nach Maßgabe der Satzung und Gesetze das aktive und
passive Wahlrecht, das Recht, an Abstimmungen und Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen sowie Anträge und Wahlvorschläge zu machen.
2. Fördernde Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und Wahlvorschläge zu machen.

§5 Mitgliedsbeiträge

1. Einnahmen und Ausgaben regelt der jährlich von der Mitgliederversammlung beschlossene
Finanzplan.
2. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und bis spätestens 28. Februar eines Jahres zu
zahlen.
3. Neue Mitglieder zahlen neben dem Jahresbeitrag eine Aufnahmegebühr.
4. Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung jeweils
für das Folgejahr festgelegt und in einer Finanzierungsordnung festgehalten.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die für die Durchführung von Veranstaltungen und
Aktivitäten nach § 2 der Satzung entstehenden Kosten, unabhängig von der Teilnahme an
selbigen, anteilig im Verhältnis aller ordentlichen Mitglieder, nach schriftlicher
Rechnungslegung, zu tragen.

§6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung
einer Einladungsfrist von vier Wochen und Mitteilung der Tagesordnung schriftlich per Post
oder e-mail einberufen.
2. Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist gegeben, wenn alle Mitglieder
ordnungsgemäß eingeladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder
vertreten sind. Mitglieder können sich mittels einer schriftlichen Vollmacht durch andere
Mitglieder vertreten lassen, wenn die schriftliche Vollmacht vor der Abstimmung
nachgewiesen wird. Ein anwesendes Mitglied darf maximal zwei andere Mitglieder per
Vollmacht vertreten.
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3. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, ist durch den Vorstand innerhalb von drei
Wochen eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Die
Beschlussfähigkeit ist dann durch die Anzahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder
gegeben.
4. Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied.
5. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag.
6. Satzungsänderungen und ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen der
Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden und vertretenen Mitglieder.
7. Von jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von dem
Versammlungsleiter zu unterzeichnen und vom Vorstand zu bestätigen.
8. Der Mitgliederversammlung obliegen:
– Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,
– Wahl und Abberufung des/der Vorstandsvorsitzenden und dessen/deren Stellvertreter,
– Aufnahme neuer Mitglieder,
– Erlass und Änderung der Satzung,
– Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
– Feststellung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
– Wahl des/der Rechnungsprüfer(s)
– Erlass der Finanzordnung
– Auflösung des Vereins.
9. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende, bei dessen
Verhinderung einer der stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden oder ein anderes
Vorstandsmitglied.
10. Außerhalb von Versammlungen können Beschlüsse, soweit nicht zwingendes Recht eine
andere Form vorschreibt, durch schriftliche, fernschriftliche, telegrafische, elektronische
oder mündliche, auch fernmündliche Abstimmung gefasst werden, wenn sich jedes Mitglied
an der Abstimmung beteiligt.
11. Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder die
Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

§7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens dem/der Vorstandsvorsitzenden und mindestens
einem/einer Stellvertreter/Stellvertreterin. Die Mitgliederversammlung kann bis zu 3 weitere
Vorstandsmitglieder wählen.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der
Wahl an, gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. In den Vorstand können
nur ordentlichen Vereinsmitgliedern angehörende Vertreter gewählt werden.
3. Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit zurücktreten. Scheidet ein Mitglied vor
Ablauf der Amtsperiode aus, so ist für die restliche Amtszeit bei der nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung ein Nachfolger zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
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4. Der Verein wird durch den Vorstandsvorsitzenden vertreten gemäß § 26 (2) BGB. Bei
Verhinderung des Vorstandsvorsitzenden wird er durch 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam
vertreten.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorstandsvorsitzenden oder
dem stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einer Woche
und Mitteilung der Tagesordnung schriftlich per Post oder e-mail einberufen werden.
Darüber hinaus können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.
Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme
des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand soll grundsätzlich zweimal im Jahr zu
einer Sitzung zusammentreten. Inhalt und Beschlüsse der Vorstandssitzung sind schriftlich
zu protokollieren.
6. Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Nachgewiesene und angemessene
Aufwendungen für den Verein können ihnen erstattet werden.
§8 Beirat und Arbeitskreise
Zur fachlichen Beratung des Vorstandes und der Vereinsaktivitäten kann der Vorstand nach
eigenem Ermessen oder auf Anregung der Mitglieder einen Beirat und Arbeitskreise einrichten.
Deren Aufgaben werden gesondert geregelt.

§9 Geschäftsführung

1. Der Verein kann einen Geschäftsführer haben.
2. Der Vorstand bestellt den Geschäftsführer, der nicht zugleich Vorstandsmitglied sein darf.
3. Der Geschäftsführer ist als besonderer Vertreter mit Vertretungsmacht zuständig für alle
administrativen Aufgaben des Vereins. Er führt im Übrigen die Geschäfte des Vereins nach
Maßgabe der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der vom Vorstand
zu erlassenden Geschäftsordnung.
4. Der Geschäftsführer hat dem Vorstand im Rahmen seiner Sitzungen über den Verlauf der
Geschäfte und die Lage des Vereins zu berichten.

§10 Rechnungsprüfung

1. Die Mitgliederversammlung bestellt mindestens einen Rechnungsprüfer(in).
Rechnungsprüfer(in) dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Rechnungsprüfer(in)
prüfen die ordnungsgemäße Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins und
werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
2. Über die Rechnungsprüfung ist ein Prüfbericht anzufertigen. Er ist dem Vorstand zur
Kenntnis zu geben.
3. Der Vorstand hat den Jahresbericht und den Prüfungsbericht über das abgelaufene
Geschäftsjahr in den ersten sechs Monaten des laufenden Geschäftsjahres der
Mitgliederversammlung vorzulegen.
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§11 Auflösung des Vereins

1. Über die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschließen. Im Fall der
Auflösung des Vereins sind der Vorstandsvorsitzende und der oder die stellvertretende(n)
Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
2. Zusammen mit dem Auflösungsbeschluss hat die Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit über die Verwendung des nach der Liquidation verbleibenden
Vereinsvermögens zu entscheiden.

§12 Inkrafttreten

1. Die Satzung tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.
2. Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art, die aufgrund von
Beanstandungen des Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich werden,
vorzunehmen.

§ 13 Kosten

Die Gründungskosten trägt der Verein.
Beschlossen durch die MV am 10.05.2016 in Berlin.